1.2. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab (act. 31 ff.) und forderte den Kläger anschliessend mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'100.00 zu bezahlen (act. 40 f.). 1.3. Am 24. Mai 2023 überwies das Obergericht die Eingabe des Klägers vom 23. Mai 2023 betreffend Kostenerlassgesuch an das Bezirksgericht Aarau zur Prüfung und zum Entscheid (act. 57 ff.).