1. 1.1. Mit Klage vom 20. Februar 2023 (Postaufgabe) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagter sei zu verpflichten, dem Kläger und seinem Sohn eine Genugtuung von Fr. 30'000.00 zu bezahlen. […] 7. Der Kläger bittet wegen seiner schwierigen finanziellen und gesundheitlichen Situation um unentgeltliche Prozesskostenhilfe. Er braucht keinen Anwalt, möchte aber die Gerichtskosten abschreiben lassen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."