5. Die Kindsmutter wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'840.00, somit Fr. 2'130.00, zu ersetzen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten die Restanz von Fr. 710.00 nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)