4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird zu sieben Achteln der Kindsmutter mit Fr. 3'062.50 und zu einem Achtel dem Beklagten mit Fr. 437.50 auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt.