5.3 Die Krankenkassenprämien von A._____ werden bis zur Zustellung des obergerichtlichen Berufungsentscheids von der Kindsmutter, danach vom Beklagten bezahlt. 7. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen: Kindsmutter: Fr. 2'200.00 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) Fr. 4'400.00 ab 1. Januar 2025 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)