Der Beklagte ist Inhaber eines Einzelunternehmens (vgl. den von der Kindsmutter als Anschlussberufungsantwortbeilage 3 verurkundeten Handelsregisterauszug) und nicht einer Gesellschaft. Ausweislich des vom Beklagten als Beilage seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 nachgereichten Geschäftsabschlusses 2023 verfügt das Einzelunternehmen über Aktiven von Fr. 1'476.04 bei Passiven von Fr. 7'599.60. Nach dem Gesagten ist dem Gesuch stattzugeben. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Kindsmutter wird abgewiesen.