10. Unentgeltliche Rechtspflege Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt die Mittellosigkeit des Gesuchstellers voraus, ferner, dass dessen Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Dies gilt insbesondere auch für die Mittellosigkeit des Beklagten. Einem tatsächlichen Einkommen von Fr. 4'000.00 (vgl. Geschäftsabschluss 2023, Beilage 9 zur beklagtischen Eingabe vom 8. Mai 2024) steht ein zivilprozessualer Notbedarf von Fr. 4'381.15 (Fr. 1'200.00 [Grundbetrag], Fr. 300.00 [25%-Zuschlag auf Grundbetrag], Fr. 1'660.00 [