b und d AnwT in der Höhe von Fr. 4'000.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag von 5 % für die beklagtische Eingabe vom 8. Mai 2024 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), einen Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'840.00 (= Fr. 4'000.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Davon hat die Klägerin dem Beklagten bzw. dessen unentgeltlichem (dazu E. 10 hiernach) Rechtsvertreter (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5) ausgangsgemäss drei Viertel, d.h. Fr. 2'130.00, zu ersetzen.