im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind ausgehend von einer Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT in der Höhe von Fr. 4'000.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, der zu einem Viertel durch einen Zuschlag von 5 % für die beklagtische Eingabe vom 8. Mai 2024 kompensiert wird (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), einen Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 2'840.00 (= Fr. 4'000.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.