Die Klägerin hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, die obergerichtlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 gemäss § 7 Abs. 4 und 6 VKD) zu sieben Achteln (Fr. 3'062.50) der Kindsmutter und zu einem Achtel (Fr. 437.50) dem Beklagten aufzuerlegen und unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) die Kindsmutter zu verpflichten, dem Beklagten drei Viertel der - 38 -