doch bleibt er bzw. sein mit der Klägerin geführter Haushalt auch so noch finanziell deutlich besser gestellt als die Kindsmutter. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beanspruchung des Beklagten durch die Betreuung der Klägerin mit zunehmendem Alter abnimmt (vgl. BGE 144 III 481, wonach einem Elternteil deshalb ab dem Eintritt des jüngsten Kindes die Ausdehnung auf ein 80 %-Erwerbspensum bzw. nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit die Ausdehnung auf ein Vollzeitpensum zugemutet wird). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich nach Abschluss der Schulpflicht die Kinderzulage von Fr. 200.00 zur Ausbildungszulage von Fr. 250.00 erhöht.