– Fr. 200.00 [Kinderzulage]) zu bezahlen. Von einer Verteilung des der Kindsmutter darüber hinaus verbleibenden Überschusses von Fr. 617.00 (Fr. 1'172.00 – Fr. 555.00) ist in Anbetracht des wesentlich höheren Überschusses des Beklagten von weiterhin Fr. 1'578.00 abzusehen.