Bei der Kindsmutter resultiert in dieser Phase ein Manko, weshalb der Beklagte für den ungedeckten Barbedarf der Klägerin (Fr. 755.00 bzw. Fr. 550.00 nach Abzug der Kinderzulage) mangels Leistungsfähigkeit der Kindsmutter allein aufzukommen hat, was ihm in Anbetracht seines Überschusses von weiterhin Fr. 1'578.00 ohne Weiteres möglich ist. Folglich sind in dieser Phase keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen.