Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die Phase 1b in der Höhe von gerundet Fr. 850.00 (Fr. 805.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin] + Fr. 55.00 [Überschussanteil Klägerin] – Fr. 450.00 [vom Beklagten getragene Kosten] + Betreuungsunterhalt von Fr. 442.00) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen. Gestützt auf die bei Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (vgl. E. 2.1 hiervor) ist der vorinstanzliche Entscheid entsprechend anzupassen. 8.5.2.3. Ab der Phase 1c (Zustellung des vorliegenden Berufungsentscheids) untersteht die Klägerin der Alleinobhut des Beklagten.