Nach Deckung des Barbedarfs sowie des Betreuungsunterhalts verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 331.00 (Fr. 1'578.00 – Fr. 442.00 – Fr. 805.00). Der hälftige Überschuss (wiederum) ist im Verhältnis 2:1 zu verteilen, womit der Klägerin ein Drittel des zu verteilenden Überschusses des Beklagten zusteht. Beim Beklagten resultiert demnach ein zu teilender Überschuss von Fr. 165.50, somit rund Fr. 55.00 für die Klägerin und Fr. 110.00 für sich selbst. Die bei der Kindsmutter anfallenden Kosten für die Klägerin belaufen sich weiterhin auf Fr. 555.00, diejenigen beim Beklagten weiterhin auf Fr. 450.00.