Alleinobhut des Beklagten) resultiert bei der Kindsmutter ein Manko von Fr. 442.00. Dieses Manko ist in Form von vom Beklagten zu bezahlenden Betreuungsunterhalt in derselben Höhe auszugleichen. Beim Beklagten besteht weiterhin ein Überschuss von Fr. 1'578.00. Mangels Leistungsfähigkeit der Kindsmutter hat der Beklagte den gesamten ungedeckten Barbedarf der Klägerin von weiterhin Fr. 805.00 zu tragen.