Daraus ergibt sich ein Unterhaltsbeitrag für die Phase 1a in der Höhe von gerundet Fr. 450.00 (Fr. 765.00 [Anteil Beklagter am familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin] + Fr. 135.50 [Überschussanteil Klägerin] – Fr. 450.00 [vom Beklagten getragene Kosten]) zzgl. allfälliger bezogener Kinderzulagen. Gestützt auf die bei Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (vgl. E. 2.1 hiervor) ist der vorinstanzliche Entscheid entsprechend anzupassen. 8.5.2.2. In der Phase 1b (ab Bezug der eigenen Wohnung der Kindsmutter am 1. Juli 2024 bis zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids bzw. bis zur - 36 -