Die bei der Kindsmutter anfallenden Kosten für die Klägerin belaufen sich auf Fr. 355.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00 [vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.2.6]; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG-Prämie: Fr. 80.00 [vgl. angefochtener Entscheid 7.3.2.6 ]; Steueranteil: Fr. 25.00; abzüglich Fr. 200.00 Kinderzulage). Die beim Beklagten anfallenden Kosten belaufen sich auf Fr. 450.00 (hälftiger Grundbetrag: Fr. 200.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00).