Nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin verbleibt der Kindsmutter ein Überschuss von Fr. 50.00 (Fr. 90.00 – Fr. 40.00) und dem Beklagten ein solcher von Fr. 813.00 (Fr. 1'578.00 – Fr. 765.00). Die Hälfte des Überschusses (an der anderen Hälfte partizipiert die Klägerin bereits im Rahmen der durch die Parteien geleisteten Betreuung) ist im Verhältnis 2:1 zu verteilen, wobei der bei der Kindsmutter zu teilende Überschuss mit Fr. 25.00 so gering ist, dass auf eine Teilung verzichtet werden kann. Beim Beklagten resultiert ein zu teilender Überschuss von Fr. 406.50, somit Fr. 271.00 für den Beklagten und Fr. 135.50 für die Klägerin.