8.5.2. 8.5.2.1. Vorliegend ergibt sich für die Phase 1a (1. Januar 2023 bis Bezug der eigenen Wohnung der Kindsmutter am 1. Juli 2024) bei der Kindsmutter ein Überschuss von Fr. 90.00 (= Fr. 2'200.00 – Fr. 2'110.00) und beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 1'578.00 (Fr. 4'761.00 – Fr. 3'183.00). Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt somit rund 5%, diejenige des Beklagten rund 95%, womit die Kindseltern den Barbedarf der Klägerin in diesem Umfang zu tragen haben. Der ungedeckte Barbedarf der Klägerin beträgt Fr. 805.00 (Fr. 1'005.00 – Fr. 200.00 [Kinderzulage]), wovon die Kindsmutter somit Fr. 40.00 und der Beklagte Fr. 765.00 zu tragen haben.