Das Bundesgericht hat mit BGE 149 III 441 entschieden, dass der Überschussanteil von unverheirateten Eltern anders zu verteilen ist als bei Kindern verheirateter Eltern. Es ist bei unverheirateten Eltern – im Gegensatz zur Überschussverteilung bei verheirateten Eltern – nicht tunlich, bei der Überschussverteilung virtuell einen "grossen Kopf" für einen Elternteil einzusetzen, welcher keinen eigenen Unterhaltsanspruch hat und nicht berechtigt ist, am Überschuss des anderen Elternteils reell zu partizipieren.