b OR wäre ein solcher Mietzins missbräuchlich). Gestützt auf den bei Kinderbelangen geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.1.hiervor) sind der Kindsmutter bis zum Bezug ihrer eigenen Wohnung per Juli 2024 daher Mietkosten in angemessener Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Wohnkostenanteil der Klägerin) zwecks Mitbenützung der Wohnungen ihres Vaters bzw. ihrer Freundin anzurechnen. Ab Bezug der eigenen Mietwohnung der Kindsmutter (Beilage zur Eingabe der Kindsmutter vom 18. Juli 2024) am 1. Juli 2024 sind bei dieser die ab diesem Zeitpunkt effektiv anfallenden und angemessenen Mietkosten von Fr. 1'132.00 (inkl. Wohnkostenanteil der Klägerin) zu berücksichtigen.