BÜCH- LER/RAVEANE, in: FamKommentar Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 36 zu Art. 125 ZGB). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Ausgaben entlastet wird. Vorliegend spielt folglich keine Rolle, ob die Kindsmutter ihrem Vater oder ihrer Freundin effektiv Mietzinse entrichtet hat, zumal davon auszugehen ist, dass eine allfällige unentgeltliche Überlassung der Mietobjekte nach Willen des - 32 - Vaters und der Freundin einzig der Kindsmutter resp. der Klägerin zugutekommen sollte.