Die Kindsmutter ist im bisherigen Verfahren den Beweis dafür schuldig geblieben, dass sie ab Januar 2023 bis Ende Juni 2024 und somit in der Zeit, als sie bei ihrem Vater bzw. ihrer Freundin wohnhaft war, tatsächlich Wohnkosten bezahlt hat. Ebenso wenig hat sie entsprechende (Unter-) Mietverträge vorgelegt. Entgegen dem in den Plädoyernotizen ihres vormaligen Rechtsvertreters enthaltenen Vermerk (act. 76) handelt es sich bei ihrer Verhandlungsbeilage 28 nicht um einen Mietvertrag der Kindsmutter, sondern den Mietvertrag ihres Vaters, bei dem sie bis zu ihrem Wegzug nach S._____ am 20./21. November 2023 lebte (vgl. Berufung Rz. 14, und schon act. 76).