die am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierten Wohnkosten, sondern den finanziellen Verhältnisse des Einzelfalles entsprechende zählen), dies umso mehr, als es sich um einen Mietzins für eine an derselben Strasse wie die Geschäftslokalität der Einzelunternehmung des Beklagten befindliche Stadtwohnung handelt, weshalb der Beklagte damit auch Gewinnungskosten einzusparen vermag.