8.4.2. Der Beklagte hat sich über Wohnkosten von Fr. 1'660.00 (Untermietvertrag vom 1. März 2023; Beilage 13 zu seiner Eingabe vom 8. Mai 2024 und Beilage zur beklagtischen Eingabe vom 24. März 2023) sowie deren Bezahlung (Zahlungsnachweisen für die Monate Januar, Februar und März 2024; Beilage 14 zur Eingabe vom 8. Mai 2024) ausgewiesen. Dieser Betrag erscheint für einen Zweipersonenhaushalt (Elternteil mit einem Kind, das unter seiner – alleinigen oder gemeinsamen – Obhut steht) in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht unangemessen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2, wonach zum familienrechtlichen Existenzminimum nicht nur