8.3.2.5. Zusammenfassend kann es beim von der Vorinstanz aufseiten des Beklagten eingesetzten Einkommen von Fr. 4'761.00 (x 12 = Fr. 57'132.00 netto) für alle Phasen bleiben, zumal der Beklagte kein tieferes Einkommen geltend macht und entgegen dem Vorbringen der Kindsmutter nicht davon auszugehen ist, dass er ein höheres Einkommen zu erzielen vermag. 8.4. Bedarf 8.4.1. Was die Bedarfszahlen der Parteien anbelangt, sind unter diesen einzig die Wohnkosten des Beklagten streitig (vgl. dazu E. 8.4.2 nachfolgend).