Der Gewinn betrug im Jahr 2023 ausgewiesenermassen monatlich rund Fr. 4'000.00, weshalb selbst unter Hinzurechnung von allfälligen Trinkgeldern im von der Kindsmutter geltend gemachten Umfang (Fr. 239.00 bis Fr. 500.00) noch nicht einmal der mit angefochtenem Entscheid angerechnete Lohn von Fr. 4'761.00 erreicht würde. Nach Gesagtem ist nicht davon auszugehen, dass mit der gegenwärtigen Betriebsstruktur des Barbershops (der Beklagte mit zwei Vollzeitangestellten) auch längerfristig ein Nettogewinn in der von der Kindsmutter behaupteten und vom Beklagten erhofften Grössenordnung bzw. ein höheres Einkommen als ihm von der Vorinstanz angerechnet wurde, erzielt werden kann.