Vor allem aber wurde der übrige Geschäftsaufwand mit über Fr. 38'000.00 (= Fr. 132'888.34 ./. Fr. 94'668.80) bzw. Fr. 3'800.00 pro Monat deutlich übertroffen. Der Gewinn betrug im Jahr 2023 ausgewiesenermassen monatlich rund Fr. 4'000.00, weshalb selbst unter Hinzurechnung von allfälligen Trinkgeldern im von der Kindsmutter geltend gemachten Umfang (Fr. 239.00 bis Fr. 500.00) noch nicht einmal der mit angefochtenem Entscheid angerechnete Lohn von Fr. 4'761.00 erreicht würde.