Zwar kann nicht übersehen werden, dass der Beklagte in der Parteibefragung angegeben hatte, dass das Konzept des Barbershops so ausgelegt sei, dass im zweiten Jahr Einnahmen von ca. Fr. 18'000.00 (pro Monat) möglich seien; davon seien Fr. 8'000.00 bis Fr. 9'000.00 Lohnkosten und als "weitere Spesen" Fr. 630.00 für die Miete sowie Fr. 1'000.00 für Serviceprodukte abzuziehen, der Rest (somit Fr. 7'370.00 bis Fr. 8'730.00 [Fr. 18'000.00 ./. Fr. 8'000.00/9'000.00 ./. Fr. 630.00 ./. Fr. 1'000.00]) sei der Nettogewinn (act. 84).