(nur mehr ein Angestellter statt bisher zwei) zu erreichen (Berufungsantwort/Anschlussberufung S. 12). 8.3.2.4. Demgegenüber will die Kindsmutter aufseiten des Beklagten ein Einkommen von Fr. 5'000.00 (Fr. 4'761.00 gemäss angefochtenem Entscheid zuzüglich Trinkgelder von Fr. 239.00) in der Phase 1 und Fr. 7'000.00 (inkl. Trinkgelder) in den Phasen 2 und 3 eingesetzt wissen (Berufung Rz. 23 und 39 ff.). Dem kann auf folgenden Gründen nicht gefolgt werden. - 29 -