8.3.2.2. Die Vorinstanz hat dem Beklagten ausgehend von den mit Eingabe vom 24. März 2023 eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023, die einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.00 und einen Nettolohn von Fr. 4'395.00 pro Monat ausweisen, durchgängig ein Einkommen, inkl. Anteil am 13. Monatslohn, von Fr. 4'761.00 (Fr. 4'395.00 x 13 : 12) angerechnet.