Coiffeursalon, den er vom Vater der Kindsmutter übernommen hat, als Barbershop weiter (vgl. act. 54). In den Monaten Januar und Februar 2023 erzielte er noch als Angestellter des Vaters der Kindsmutter gemäss den mit Eingabe vom 24. März 2023 verurkundeten Lohnabrechnungen einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'395.00. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 wurde der Geschäftsabschluss des vom Beklagten nunmehr als Einzelfirma betriebenen Barbershops G._____ für den Zeitraum von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023 (zehn Monate) eingereicht, der einen Gewinn von Fr. 40'005.63 ausweist (Beilage 9 zu besagter Eingabe).