8.3. Einkommen 8.3.1. Was das Einkommen der Kindsmutter anbelangt, hat die Vorinstanz dieser ab Januar 2023 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'200.00 aus einer 50%igen Erwerbstätigkeit angerechnet, zumal die Kindsmutter ihre 50%ige Anstellung bei E._____ im Januar 2023 gekündigt und damit ihre aktuelle Arbeitslosigkeit selbstverschuldet habe (angefochtener Entscheid E. 7.3.2.1.2). Dies wird von keiner Partei beanstandet (vgl. Berufung Rz. 31, wo die Kindsmutter das Einkommen von Fr. 2'200.00 kommentarlos übernahm), weshalb es dabei grundsätzlich sein Bewenden hat (vgl. E. 2.2.2 hiervor).