Im Lichte der bei Unterhaltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) rechtfertigt es sich infolge der kurzen Dauer dieser Phasen von je zwei bis drei Monaten bzw. wegen Geringfügigkeit aber, auf separate Unterhaltsberechnungen für diese Zeit der gelebten Alleinobhut durch die Kindsmutter zu verzichten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter die Klägerin entgegen der ansonsten gelebten alternierenden Obhut ohne Not und entgegen dem Wunsch des Beklagten diesem nicht mehr zur Betreuung überliess.