Einzig vom 7. Februar 2023 bis Mitte April 2023 sowie vom 21. November 2023 bis 23. Februar 2024 wurde die Betreuung der Klägerin jeweils effektiv allein von der Kindsmutter wahrgenommen (vgl. dazu auch: E. 6.3.3 hiervor). Im Lichte der bei Unterhaltsberechnungen immanenten Scheingenauigkeiten und des weiten richterlichen Ermessens in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 577 E. 4) rechtfertigt es sich infolge der kurzen Dauer dieser Phasen von je zwei bis drei Monaten bzw. wegen Geringfügigkeit aber, auf separate Unterhaltsberechnungen für diese Zeit der gelebten Alleinobhut durch die Kindsmutter zu verzichten.