vorläufig vollstreckbar (Verfügung des obergerichtlichen Instruktionsrichters vom 15. Februar 2023). Für die Zeit der effektiv vollzogenen je hälftigen Betreuung der Klägerin durch ihre beiden Eltern hat es daher bei der von der Vorinstanz angewendeten Unterhaltsberechnungsweise für eine alternierende Obhut zu bleiben. Einzig vom 7. Februar 2023 bis Mitte April 2023 sowie vom 21. November 2023 bis 23. Februar 2024 wurde die Betreuung der Klägerin jeweils effektiv allein von der Kindsmutter wahrgenommen (vgl. dazu auch: E. 6.3.3 hiervor).