Unterhaltsberechnungen, welche auf der Annahme einer Alleinobhut der Kindsmutter basieren. Dies ist nicht angängig, nachdem die Kindsmutter mit Anschlussberufungsantwort (Rz. 8 ff.) explizit zugesteht, dass die Betreuung der Klägerin von Mai 2022 bis 7. Februar 2023 sowie von Mitte April 2023 bis zur Anhebung der Berufung (29. November 2023) effektiv durch die Kindsmutter und den Beklagten abwechselnd zu je 50% betreut wurde. Seit 24. Februar 2024 ist sodann die von der Vorinstanz getroffene Obhutsregelung (alternierende Obhut mit je 50%-Betreuungsanteil) vorläufig vollstreckbar (Verfügung des obergerichtlichen Instruktionsrichters vom 15. Februar 2023).