Die Vorinstanz hat ab Januar 2023 den Kinderunterhalt unter der Annahme berechnet, dass die Klägerin durchwegs je hälftig von der Kindsmutter und dem Beklagten betreut wurde und aufgrund der mit angefochtenem Entscheid angeordneten alternierenden Obhut auch künftig je hälftig betreut wird. Mit Berufung (Rechtsmittelantrag 3) verlangt die Kindsmutter die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab Januar 2023. Dies begründet sie mit - 26 -