Die Vorinstanz hat einen (rückwirkenden) Unterhaltsanspruch der Klägerin für das Jahr vor Klageeinleitung (2022) verneint, weil der Beklagte im Jahr 2022 monatlich ein für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht ausreichendes Einkommen von lediglich netto Fr. 696.90 erzielt habe (angefochtener Entscheid E. 7.3.1). Insoweit blieb der Entscheid unangefochten (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Eltern der Klägerin ohnehin bis Ende April 2022 noch zusammengelebt hatten (so die Kindsmutter in ihrer Anschlussberufungsantwort Rz. 6 f.) und der Beklagte in dieser Zeit seiner Unterhaltspflicht naturaliter nachgekommen ist.