keine aufschiebende Wirkung zukommt [BGE 142 III 502 E. 2.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1, wonach bei einem Ehescheidungsurteil der den Scheidungspunkt betreffende Entscheid der letzten kantonalen Instanz bei allfälliger Erhebung einer Bundesgerichtsbeschwerde erst mit Eröffnung des Bundesgerichtsurteil rechtskräftig wird und dagegen der Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die Scheidungsnebenfolgen bereits mit Eröffnung des kantonalen Entscheids vollstreckbar ist, es sei denn von der Instruktionsrichterin des Bundesgerichts würde ein Gesuch um aufschiebende Wirkung i.S.v. Art. 103 Abs. 3 BGG gutgeheissen]).