8.1.4. Alsdann sprach die Vorinstanz, ausgehend davon, dass wegen der alternierenden Obhut der Kindseltern bei beiden Eltern die Hälfte des Grundbetrags (je Fr. 200.00 in der Phase 1 und je Fr. 300.00 in den Phasen 2 und 3) einzusetzen sei und die Krankenkassenprämie (Fr. 80.00) durch die Kindsmutter beglichen werde, sowie unter Hinweis darauf, dass sich der hälftige Überschussanteil (nur in Phase 3) durch die Kindsmutter zu tragen sei, womit sie 11 % an den Kinderunterhalt beitrage, vom Beklagten an die Kindsmutter zu bezahlenden Kinderunterhalt nach folgender Formel zu: