Wegen Geringfügigkeit beliess die Vorinstanz die für die ersten beiden Phasen errechneten Überschüsse dem Beklagten, zumal er nach dem Schulstufenmodell (gemäss BGE 144 III 481) lediglich einem 50 %-Pensum nachgehen müsste (angefochtener Entscheid E. 7.3.2.4 und 7.3.3.4). Dagegen beteiligte die Vorinstanz in der Phase 3 die Klägerin zu einem Drittel, d.h. mit Fr. 294.00, am Gesamtüberschuss (angefochtener Entscheid E. 7.3.4.4).