Diesem Antrag kann gefolgt werden, nachdem sowohl die Wochenenden als im Wesentlichen auch die Ferien (bei 13 Wochen Schulferien) hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 7. Aufl. 2022, N. 15 zu Art. 273 ZGB). Es fehlen denn auch (Eventual-) Anträge der Kindsmutter betreffend darüber hinausgehenden persönlichen Kontakt zur Klägerin unter der Woche. Ein solcher wäre bei der gegenwärtigen örtlichen Distanz der Kindseltern in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin diesen Sommer in den Kindergarten eintritt, auch kaum praktikabel (vgl. E. 6.2.2 hiervor).