7. Besuchsrecht Ist somit dem Beklagten, wie von ihm beantragt, die Alleinobhut über die Klägerin zuzuteilen, gilt es den persönlichen Verkehr zwischen dieser und der Kindsmutter zu regeln (Art. 273 f. ZGB). Der Beklagte beantragt in seiner Anschlussberufung für die Kindsmutter ein jeweils vom Freitagabend (17:00 Uhr) bis Sonntagabend (18:00 Uhr) dauerndes Besuchsrecht jedes zweite Wochenende sowie ein Ferienrecht von sechs Wochen. Diesem Antrag kann gefolgt werden, nachdem sowohl die Wochenenden als im Wesentlichen auch die Ferien (bei 13 Wochen Schulferien) hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt werden (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 7. Aufl.