Nach Gesagtem, insbesondere in Anbetracht der bisherigen unstabilen örtlichen Verhältnisse bei der Kindsmutter, ist davon auszugehen, dass die Klägerin beim Beklagten künftig über stabilere Verhältnisse als bei der Kindsmutter verfügen wird. Folglich ist dem Beklagten in Gutheissung der Anschlussberufung die alleinige Obhut über die Klägerin zuzusprechen.