14 f. und Anschlussberufungsantwort Rz. 22) mit einer gemäss eigenen Vorbringen nur "vorübergehenden" Wohnsituation bei einer Freundin eingetauscht (Berufung Rz. 15). Schliesslich ist sie per Juli 2024 nach U._____ gezogen. In den letzten Jahren kann somit bei der Kindsmutter mitnichten von stabilen örtlichen Verhältnissen die Rede sein. Anstatt in Anbetracht der durch Betreibungsregistereinträge erschwerten Wohnungssuche zuerst ihre finanzielle Situation zu bereinigen, hat die Kindsmutter mit dem Einzug bei ihrer Freundin lediglich eine andere provisorische Wohnsituation geschaffen. Inwiefern der Umzug zu ihrer Freundin - 22 -