Zusammengefasst verkennt die Kindsmutter, dass die Klägerin seit Mitte April 2023 im Sinne des angefochtenen Entscheids – abgesehen von einem rund dreimonatigen Unterbruch von Ende November 2023 bis Ende Februar 2024 – von beiden Elternteilen effektiv im Umfang von je 50% betreut wurde. Der von der Kindsmutter für die Zeit vor Mitte April 2023 behaupteten anderweitigen Kinderbetreuung kommt unter dem Gesichtspunkt der Stabilität damit kein entscheidendes Gewicht zu.