Da für kleine Kinder bereits fünf Monate eine verhältnismässig lange Zeitspanne darstellen, in welcher sie sich an eine Situation gewöhnen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2), fallen allfällige frühere Phasen überwiegender oder gar Alleinbetreuung der Klägerin durch die Kindsmutter hier nicht ins Gewicht. Zudem gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die Kindsmutter in grösserem Umfang als der Beklagte persönlich um die Klägerin kümmern würde (auf jeden Fall fehlt es schon an einer - 21 -