Dass ihre Beziehung zur Klägerin viel enger sei als zum Beklagten, wird denn auch schlicht behauptet bzw. aus dem errechneten Verhältnis der (angeblichen) Betreuungsanteile der Kindsmutter und des Beklagten seit der Geburt der Klägerin abgeleitet (Anschlussberufungsantwort Rz. 16). Da für kleine Kinder bereits fünf Monate eine verhältnismässig lange Zeitspanne darstellen, in welcher sie sich an eine Situation gewöhnen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.4.2), fallen allfällige frühere Phasen überwiegender oder gar Alleinbetreuung der Klägerin durch die Kindsmutter hier nicht ins Gewicht.